
Stellungnahme zum Referentenentwurf des BMUKN zur Änderung der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung - Biokraft-NachV
Wichtigste Empfehlungen
- Der Entwurf zur Änderung von § 17 Abs. (1) stellt klar, dass Nachhaltigkeitsnachweise ungültig sind, wenn die ausstellende Schnittstelle die Anforderungen gemäß § 9 Abs. 1 nicht erfüllt. Damit wird es künftig möglich sein, Nachweise auch dann abzuerkennen, wenn die letzte Schnittstelle zum Zeitpunkt der Ausstellung zwar im Besitz eines Zertifikats war, dieses aber nachweislich zu Unrecht bestanden hat. Die unterzeichnenden Verbände begrüßen diese Ergänzung ausdrücklich. Die Ergänzung folgt konsequent aus den Erkenntnissen der BLE über Mängel in der Arbeit einzelner Zertifizierungsstellen, die die Einhaltung der Anforderungen nach § 9 Abs. 1 entweder gar nicht oder nur unzureichend überprüft hatten.
- Die geplante Einschränkung des Vertrauensschutzes in § 17 Abs. 2 ist zu begrüßen, da bisher selbst gefälschte Nachhaltigkeitsnachweise auf die THG-Quote anrechenbar waren. Da ein Nachweis der Kenntnis beim Käufer faktisch unmöglich ist, konnten Hinweise auf Betrug ignoriert und Nachweise nach deren Übertragung auf Dritte kaum noch gelöscht werden.