Stellungnahme des BDBe zum Referentenentwurf einer Verordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) zur Ausgestaltung des unabhängigen Expertenrats für Klimafragen und zur Einsetzung der Geschäftsstelle.

I. Allgemeine Anmerkungen

Mit dem Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) hat der Gesetzgeber entschieden, nach dem Vorbild anderer Länder einen unabhängigen Expertenrat für Klimafragen einzurichten. Nach § 11 Absatz 5 des KSG ist die Bundesregierung berechtigt, Regelungen zum Sitz, zur Geschäftsstelle, zur pauschalen Entschädigung der Mitglieder, zur Reisekostenerstattung, zur Verschwiegenheit sowie zu sonstigen organisatorischen Angelegenheiten durch Rechtsverordnung zu bestimmen. In § 11 Absatz 3 KSG ist ferner festgelegt, dass der Expertenrat in seiner Tätigkeit unabhängig und nur an den gesetzlichen Auftrag des KSG gebunden ist.

Durch die gewählte Ausgestaltung des vorliegenden Verordnungsentwurfes des BMU im Hinblick auf den Sitz des Expertenrats bestehen in den Augen des BDBe Zweifel daran, ob die gesetzlich festgelegte Unabhängigkeit des Gremiums tatsächlich gewahrt werden kann. Bedenken bestehen auch im Hinblick auf die beabsichtigte Einbindung des Parlaments in die Arbeit des Expertenrates und auf die künftige Berufung von Mitgliedern des Expertenrates. 

Mehr lesen:

Auf dieser Website verwenden wir Cookies. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Wenn Sie auf "Alle Cookies erlauben" klicken, stimmen Sie der Speicherung von allen Cookies auf diesem Gerät zu. Unter "Auswahl erlauben" haben Sie die Möglichkeit, einzelne Cookie-Kategorien zu akzeptieren. Unter "Informationen" finden Sie weitere Informationen zu den Cookie-Einstellungen.

Notwendige Cookies helfen dabei, eine Webseite nutzbar zu machen, indem sie Grundfunktionen wie Seitennavigation und Zugriff auf sichere Bereiche der Webseite ermöglichen. Die Webseite kann ohne diese Cookies nicht richtig funktionieren.

Mit diesem Cookie erlauben Sie das Einbinden von Google Maps und Videos von YouTube .
Es gilt die Datenschutzerklärung von Google.