Stellungnahme des BDBe an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit

Referentenentwurf für die Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen Az. IG I 6 - 78602-2/4

Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für die Übersendung des Referentenentwurfs zur Änderung der 38. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immisionsschutzgesetzes und die uns eingeräumte Möglichkeit zur Stellungnahme, von der wir gerne Gebrauch machen.

I. Allgemeine Anmerkungen

Der Verordnungsentwurf dient ausweislich der Begründung der Umsetzung der EU-Ziele aus Art. 4 Abs. 3 der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (2009/28/EG / „RED“) und von Art. 7a der Kraftstoffqualitätsrichtlinie (98/70/EG / „FQD“). Nach den europäischen Vorschriften muss die Treibhausgasemissionsintensität der im Jahr 2020 in den Verkehr gebrachten Kraftstoffe um 6 Prozent geringer sein als im Jahr 2010. Zur nationalen Umsetzung dieser Vorgaben sieht § 37a Abs. 4 BImSchG vor, dass die Treibhausgasemissionen vermarkteter Kraftstoffe um einen jeweils festgelegten Prozentsatz gemindert werden, und zwar ab 2015 um 3,5 Prozent, ab 2017 um 4 Prozent und ab 2020 um 6 Prozent (THG-Quote).

Die 38. BImSchV, die mit dem vorliegenden Referentenentwurf geändert werden soll, regelt Einzelheiten zur Ermittlung der Minderungsziele, zur Übertragbarkeit etwaiger Übererfüllung der Verpflichtung zur Emissionsminderung und enthält Vorschriften zur Berücksichtigung von Elektrofahrzeugen bei der Anrechnung von Emissionseinsparungen.

Wesentlicher Inhalt des Referentenentwurfes ist die einmalige Einschränkung der Anrechenbarkeit von Quotenübererfüllung für das Jahr 2020. Außerdem soll künftig auch verflüssigtes Biomethan auf die THG-Quote angerechnet werden können.

Der BDBe regt an, die geplanten Änderungen zum Anlass zu nehmen, in der 38. BImSchV zusätzlich weitere fachlich notwendige Neuregelungen vorzunehmen, um die europäischen Zielvorgaben zur Minderung der verkehrsbedingten Emissionen bis 2020 zu erreichen. Darüber hinaus besteht im Hinblick auf die in Kürze auf europäischer Ebene zu erwartende Beschlussfassung zur Neufassung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie („RED II“), die den regulatorischen Rahmen für Biokraftstoffe ab dem Jahr 2021 schafft, aktueller Regelungsbedarf.

II. Einzelheiten

1.    Aussetzung der Übertragbarkeit von Übererfüllungen der THG-Quote für das Jahr 2020

§ 4a 38. BImSchV-Entwurf

Durch die vorgesehene Streichung der Übertragungsmöglichkeit von Treibhausgas-minderungsmengen für Quotenübererfüllungen des Jahres 2019 auf das Jahr 2020 und die Eröffnung der Möglichkeit, diese Übererfüllungen auf das Jahr 2021 anzurechnen, käme es aller Voraussicht nach zusammen mit den Übererfüllungen des Jahres 2020, die ebenfalls auf das Jahr 2021 anrechenbar wären, im Verpflichtungsjahr 2021 zu einer virtuellen Menge von erheblichen Treibhausgasminderungen. Es ist davon auszugehen, dass dies die tatsächliche Nachfrage nach Biokraftstoffen im Jahr 2021 deutlich negativ beeinflussen wird. Derartige Marktverwerfungen könnten einen langfristigen Kapazitätsverlust im betroffenen Industriebereich nach sich ziehen. Im Sinne einer industrie- und umweltpolitisch wünschenswerten kontinuierlichen Nachfrage nach Biokraftstoffen plädiert der BDBe für eine Einschränkung der übertragbaren Treibhausgasminderungsmenge in das Jahr 2021. Denkbar ist beispielsweise eine Begrenzung der übertragbaren Quotenübererfüllung der Jahre 2019 und 2020 auf höchstens 8 Prozent der im Jahr 2021 zu erreichenden Treibhausgasminderungsmenge. Dies würde dem zu erwartenden Nachfragerückgang entgegenwirken.

2.    Anrechenbarkeit von in Straßenfahrzeugen genutztem elektrischen Strom

§§ 5 ff. 38. BImSchV-neu

Die Elektromobilität wird direkt und indirekt über verschiedene Instrumente gefördert, wie beispielsweise Kaufprämien, Steuerbegünstigungen und CO2-Flottengrenzwerte. Diese Maßnahmen haben, verglichen mit der Anrechenbarkeit von erneuerbarem Strom in Elektrofahrzeugen in der THG-Quote, eine starke Anreizwirkung.

Mit der THG-Quote sollen vornehmlich jedoch Anreize zur Nutzung klimaschonender, vor allem nicht fossiler Kraftstoffe gesetzt werden. Der BDBe schlägt daher vor, die Anrechnung von in Straßenfahrzeugen genutztem Strom auf die THG-Quote zu streichen oder zumindest zielgenauer auszurichten. Auf die THG-Quote sollte grundsätzlich nur der elektrische Strom angerechnet werden, der nachweislich für rein batterieelektrische Fahrzeuge verwendet wird. Notwendig ist hierfür zumindest eine Angleichung der Regelungen zur Anrechnung von aus öffentlichen Ladepunkten entnommenem erneuerbarem Strom für Elektrofahrzeuge (§§ 5 und 6 38. BImSchV) an die Regelungen zur Anrechnung von erneuerbarem Strom für Elektrofahrzeuge aus nicht öffentlich zugänglichen Ladepunkten (§§ 5 und 7 BImSchV).

Denkbar ist insoweit auch ein Verweis in § 5 der 38. BImSchV auf § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Elektromobilitätsgesetzes, um nur solchen erneuerbaren Strom auf die THG-Quote anzurechnen, der nachweislich für ökologisch besonders sinnvolle Elektrofahrzeuge, zu denen unter bestimmten Voraussetzungen dann auch extern aufladbare Hybridfahrzeuge zählen können, verwendet wird. Dies entspräche im Übrigen auch den geplanten einkommensteuerlichen Regelung zur Förderung der Elektromobilität (§ 6 Abs. 1 EStG-E).

3.    Anhebung der Obergrenze für konventionelle Biokraftstoffe

§ 13 Abs. 1 38. BImSchV-neu

Die Obergrenze für konventionelle Biokraftstoffe von derzeit 6,5 Prozent (energetisch) sollte nach Ansicht des BDBe an den europäischen Rechtsrahmen angepasst und auf mindestens 7 Prozent angehoben werden. Hierdurch könnte das enorme Potenzial nachhaltig produzierter Biokraftstoffe im Hinblick auf die von der Bundesregierung angestrebte Reduzierung verkehrsbedingter Treibhausgase zügig weiter ausgeschöpft werden. Eine über die europäischen Vorgaben hinausgehende nationale Begrenzung des möglichen Beitrags konventioneller Biokraftstoffe ist nicht notwendig. In der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung sind die Nachhaltigkeitszertifizierung und Nachweisführung in Deutschland seit 2009 normiert. Darüber hinaus enthält die Neuregelung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED II), die ab 2021 gilt, eindeutige Vorgaben bzw. Ermächtigungen, um den Risiken indirekter Landnutzungen bei der Biokraftstoffproduktion zu begegnen.

III. Ergänzende Anmerkung

Nach Ansicht des BDBe wird das Potenzial zur Verringerung von Treibhausgasemissionen durch Biokraftstoffe in Deutschland derzeit nur unzureichend ausgeschöpft. Insbesondere die gestiegene Emissionseinsparung von Biokraftstoffen gegenüber fossilen Kraftstoffen von 70 Prozent im Jahr 2015 auf mehr als 81 Prozent im Jahr 2017 führt im Ergebnis dazu, dass zur Erfüllung der THG-Quote weniger Biokraftstoffe in den Verkehr gebracht werden müssen. Den gleichen Effekt hat die in der jüngsten Vergangenheit vorgenommene Ausweitung der Anrechenbarkeit anderen (fossiler) Kraftstoffe und erneuerbaren Stroms auf die THG-Quote.

Um insgesamt einen stärkeren Anreiz zur Verwendung einer größeren Menge an nachweislich treibhausgasmindernden Biokraftstoffen zu setzen, schlägt der BDBe daher die schrittweise und deutliche Anhebung der THG-Quote im Verlauf der kommenden Jahre vor. Die hierzu erforderliche Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetz sollte kurzfristig zusätzlich erwogen werden.

Mit freundlichen Grüßen
Stefan Walter
- Geschäftsführer -

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