
Eckpunkte zur Verbesserung der Zertifizierungs- und Nachweisanforderungen Behördliches Registrierungsverfahren zum Inverkehrbringen von fortschrittlichen Biokraftstoffen in Deutschland
Hintergrund
Der Betrugsverdacht in den Bereichen fortschrittlicher Biodiesel (und UER-Maßnahmen) hat in den letzten Monaten zu einem Vertrauens- bzw. Akzeptanzverlust bei Politik, Kunden und Öffentlichkeit geführt. Maßnahmen zur Betrugsprävention müssen daher zukünftig die Verlässlichkeit der Nachhaltigkeitszertifizierung über die gesamte Warenkette sicherstellen. Der gewünschte wirtschaftliche Anreiz zur Förderung neuer Technologien durch eine Doppelanrechnung von Biokraftstoffen aus bestimmten, in Teil A Anhang IX der Erneuerbare-Energien-Richtlinie 2028/2001 (RED II), vorgegebenen Abfall- und Reststoffe (Positivliste), stellt zugleich einen Betrugsanreiz dar, da weniger Biokraftstoffe von den Quotenverpflichteten eingesetzt werden müssen. Diese Feststellung bekräftigen die nach wie vor unter Betrugsverdacht stehenden Biodieselimporte aus China. Ursache ist nicht nur der höhere am Markt erzielbare Preis, sondern zudem die geltende Regelung. Denn für fortschrittliche Biokraftstoffe besteht im Gegensatz zu Biokraftstoffen aus Anbaubiomasse oder Abfallölen und Fetten gemäß Teil B Anhang IX der RED II, nach Erfüllung der Mindestquote keine Mengendeckelung, mit dem Ergebnis einer erheblichen Verlagerung von falsch deklarierten Rohstoffen und Biodiesel. Folgerichtig müssen Anlagen, die zum Zweck der Doppelanrechnung Abfall- und Reststoffe verarbeiten, sich künftig einem Registrierungsverfahren unterwerfen.
Infolge der anstehenden Umsetzung der RED III, die formal die Option für die Einführung einer THG-Verpflichtung für alle Mitgliedstaaten vorsieht, besteht Handlungsbedarf, den Anforderungs- und Regelungsrahmen im Sinne der Betrugsprävention und eines fairen Wettbewerbs grundsätzlich zu verschärfen. Dies betrifft die Erfassung und Kontrolle der entsprechend deklarierten Rohstoffe gemäß den zu überprüfenden Abfall-Codes wie auch die Prüfung einer Eignungsfeststellung der Anlagetechnologien vor Ort.
Zukünftig müssen die zuständigen Stellen auf nationaler und europäischer Ebene entsprechend ermächtigt werden, die besondere Förderwürdigkeit von Biokraftstoffen aus den genannten Rohstoffen (Anhang IX Teil A) sowie die Verfahrenstechnologie zu prüfen bzw. auf Basis von harmonisierten Prüfkriterien anzuerkennen. Im Mittelpunkt steht die Prüfung der Rohstoffart und die verfahrenstechnische Innovation für den Nachweis der Erfüllung der gesetzlichen Anforderung gemäß Art. 28 (6) der Erneuerbare-Energien-Richtlinie 2018/2001 (RED II): „Rohstoffe, die nur mit fortschrittlichen Technologien verarbeitet werden können, werden in Anhang IX Teil A aufgenommen.“