Biokraftstoffquoten
Die Förderung von Biokraftstoffen erfolgt in Deutschland in erster Linie durch eine ordnungsrechtliche Festsetzung sogenannter Biokraftstoffquoten. Im Bundes-Immissionsschutzgesetz werden heizwertbezogene Mindestanteile von Biokraftstoffen an der Gesamtkraftstoffmenge festgelegt. Gleichzeitig gelten Unterquoten für den Ersatz von Ottokraftstoff und Dieselkraftstoff. Im Jahr 2009 hat die Bundesregierung mit dem Gesetz zur Änderung der Förderung von Biokraftstoffen die Quoten deutlich abgesenkt und damit die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für Biokraftstoffe rückwirkend geändert (siehe Tabelle).
| 2009 | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 | 2014 | 2015 | |
| ursprüngliche Gesamtquote | 6,25 % | 6,75 % | 7,00 % | 7,25 % | 7,50 % | 7,75 % | 8,00 % |
| Gesamtquote | 5,25 % | 6,25 % | 6,25 % | 6,25 % | 6,25 % | 6,25 | THG-Minderungsquote von 3 % für den gesamten Kraftstoffmarkt |
| - Unterquote Ottokraftstoff | 2,8 % | 2,8 % | 2,8 % | 2,8 % | 2,8 % | 2,8 % | THG-Minderungsquote von 3 % für den gesamten Kraftstoffmarkt |
| - Unterquote Dieselkraftstoff | 4,4 % | 4,4 % | 4,4 % | 4,4 % | 4,4 % | 4,4 % | THG-Minderungsquote von 3 % für den gesamten Kraftstoffmarkt |
Die Mineralölunternehmen sind hinsichtlich der Biokraftstoffquoten freigestellt, auf welche Weise sie diese erfüllen. Möglich ist der Absatz von Bioethanol in Form einer Beimischung zum fossilen Benzin (derzeit E5 und E10), des Benzin-Additivs ETBE sowie des Ethanolkraftstoffs E85. Mit der Neufassung der 10. Bundes-Immissionsschutzverordnung im Dezember 2010 wurden die Beimischungsgrenzen für Bioethanol im Ottokraftstoff von bisher fünf Volumenprozent auf zehn Volumenprozent erhöht.
Wird von einem zur Quotenerfüllung verpflichteten Mineralölunternehmen nicht die festgesetzte Menge an Biokraftstoffen in den Verkehr gebracht, fällt eine Abgabe („Pönale“) für die Fehlmenge an. In den Jahren seit der Quoten-Einführung sind noch keine Strafzahlungen in nennenswerter Höhe fällig geworden, da die notwendigen Mengen deutlich übererfüllt wurden. Auch für das Jahr 2011 ist nicht mit entsprechenden Abgaben zu rechnen.
Treibhausgasquote ab 2015
Ab 2015 werden die bestehenden energetischen Mindestziele durch eine Treibhausgasminderungs-Quote ersetzt. Die Kraftstoffunternehmen sind dann verpflichtet, die Emissionen von CO2-Äquivalenten ihrer gesamten Absatzmenge um drei Prozent zu senken. Diese Verpflichtung erhöht sich 2017 auf viereinhalb und 2020 auf sieben Prozent. Der BDBe fordert gemeinsam mit weiteren Verbänden der Biokraftstoffwirtschaft ein Vorziehen der Treibhausgasminderungsquote auf das Jahr 2013 bei gleichzeitiger Beibehaltung einer Biokraftstoffquote im Umfang der ursprünglichen Planung und einer weiteren Steigerung bis 2020 auf zehn Prozent. Eine solche Kombiquote gewährleistet eine effiziente Verbindung des Klimaschutzes mit der Energiesicherheit durch Biokraftstoffe. Gleichzeitig wäre auf diese Weise sichergestellt, dass das verpflichtende EU-Ziel von 10 Prozent erneuerbarer Kraftstoffe im Markt erreicht wird.
Energiesteuerentlastung
Seit 2007 werden nur noch besonders förderungswürdige Biokraftstoffe wie Bioethanol in Form von E85 steuerlich entlastet. Der Bioethanolanteil im Kraftstoff E85 ist bis 2015 von der Steuer befreit. Auf die Beimischung bei E5 oder E10 sowie für ETBE wird der volle Energiesteuersatz von 65,45 Cent pro Liter erhoben.
Nachhaltigkeit
Bioethanol muss strenge Nachhaltigkeitskriterien erfüllen, um als Biokraftstoff anerkannt zu werden und dabei auf die Quote anrechenbar oder steuerlich entlastet zu werden. Die Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung definiert die Auflagen gemäß den Vorgaben der EU-Richtlinie Erneuerbare Energien. Aktuell muss in Deutschland vertriebenes Bioethanol mindestens 35 Prozent der Treibhausgase gegenüber fossilem Benzin einsparen. Zudem sind Flächen mit hoher biologischer Vielfalt und großem Kohlenstoffspeicher wie Regenwälder nicht für die Rohstoffproduktion erlaubt.
Die Regelungen zur Nachhaltigkeitszertifizierung sehen vor, dass die gesamte Produktionskette von Landnutzungsänderungen über Düngung, Transport, Produktion, Lagerung und Vertrieb sowie die Verbrennung im Motor bei der Ermittlung der Treibhausgasemissionen berücksichtigt wird. Dies wird durch unabhängige Zertifizierungsstellen bestätigt und und überprüft.
Weblinks:
Alle gesetzlichen Regelungen im Überblick
Das Bundesumweltministerium mit Informationen zur Versachlichung der Debatte um Biokraftstoffe (30.08.2011) http://www.bmu.de/pressemitteilungen/aktuelle_pressemitteilungen/pm/47719.php