Kraftstoffqualität
Bioethanol gilt u. a. nur dann als Biokraftstoff, wenn seine Eigenschaften mindestens den Anforderungen des Entwurfes der Norm DIN EN 15376 für Bioethanol als Blendkomponente entspricht, d.h. zum Beispiel einen Wassergehalt von maximal 0,3 % m/m oder einen Methanolgehalt von maximal 1,0 % m/m aufweist.
In Ottokraftstoff kann gemäß der EU-Kraftstoffqualitätsrichtlinie in Verbindung mit der europäischen Norm für Benzin DIN EN 228 maximal 10% v/v Bioethanol bzw. maximal 22% v/v Ethyltertiärether (ETBE) beigemischt werden. Innerhalb dieser Grenzen ist jede beliebige Mischung möglich, sofern sonstige Parameter wie ein maximaler Dampfdruck von grundsätzlich 60 kiloPascal (kPa) in Sommerware und ein Gesamtsauerstoffgehalt von 3,7 % m/m eingehalten werden. Eine deutsche Norm speziell für E 10 (DIN 51626-1) wurde im April 2009 veröffentlicht.
Der besonders förderungswürdige Biokraftstoff E 85 ist in einer „Vornorm“, dem workshop agreement bzw. der technischen Regel CWA 15293:2005 (E) des Europäischen Komitees für Normung CEN geregelt. Darin sind zum Beispiel Mindestanforderungen an den Bioethanolgehalt und Höchstwerte für den Gehalt an Ottokraftstoffen geregelt. Auf Basis dieser technischen Regel können in den Mitgliedstaaten nationale Normen verabschiedet werden. In Deutschland liegt hierzu die Norm DIN 51625 speziell für E 85 vor.
Nachhaltigkeit
Gegenwärtig wird auf EU-Ebene (CEN) als auch weltweit (ISO) an Normen für die Nachhaltigkeit von Bioenergie gearbeitet. Ergebnisse dieser Gremien, die zudem freiwillig angewendet werden, können jedoch nicht vor 3-4 Jahren erwartet werden. Maßgabe für den europäische Biokraftstoffsektor sind daher ab dem 1.1.2011 die verpflichtenden Nachhaltigkeitsvorgaben der Richtlinie Erneuerbare Energien.