Markteinführung von Biokraftstoffen
EU-Biokraftstoffpolitik
Biokraftstoffpolitik in Deutschland
Steuerbegünstigung
Biokraftstoffquoten
Beginn der Markteinführung von Biokraftstoffen
Die in Deutschland Ende der 1980er Jahre mit Biodiesel langsam beginnende Markteinführung von Biokraftstoffen wurde durch die nach dem damaligen Mineralölsteuergesetz geltende Steuerfreiheit für kohlenwasserstofffreie Kraftstoffe ermöglicht.
Die in Frankreich für Bioethanol und in Deutschland für Biodiesel praktizierte steuerliche Förderung von Biokraftstoffen war der Ausgangspunkt für langwierige Diskussionen über die Förderung von Biokraftstoffen auf EU-Ebene. Die Potentiale der Biokraftstoffe zur Senkung von CO2-Emissionen wurden zunächst verkannt. Schwerpunkt der Klimaschutzpolitik im Straßenverkehr waren die oben angesprochenen verbrauchssenkenden Maßnahmen.
EU-Biokraftstoffpolitik
Im Jahr 1992 wurde erstmalig auf EU-Ebene die politische Diskussion über die steuerliche Förderung von Biokraftstoffen auf Basis eines Richtlinienvorschlages der seinerzeitigen EU-Kommissarin Scrivener angestoßen. Dieser von der EU-Kommission nach langen Diskussionen 1999 zurückgezogene Vorschlag wurde durch den von der EU-Kommission im Rahmen des Vorschlages einer Richtlinie zur Restrukturierung der Mineralölsteuersätze vorgesehenen Artikel 14 über Steuerbefreiungen für Biokraftstoffe abgelöst. Der Vorschlag wurde nach wiederum langen Diskussionen ohne die in Artikel 14 vorgesehene Steuerreglung für Biokraftstoffe verabschiedet. Dieser Richtlinienbeschluss war aber insofern für die Entwicklung der Biokraftstoffe von wesentlicher Bedeutung, als u. a. Deutschland sich mittels einer im Rat zu Protokoll gegebenen Erklärung die Möglichkeit bewahrte, die nach der Richtlinie im Prinzip verbotene steuerliche Förderung der Biokraftstoffe weiter zu führen. Negative Konsequenz dieser Beschlusslage war, dass ein Einbezug von Bioethanol in die steuerliche Förderung ausgeschlossen war. Durch die Protokollerklärung war nur die in der Vergangenheit praktizierte Steuerregelung für Biodiesel abgedeckt. Mischungen von Biokraftstoffen – wie für Bioethanol erforderlich – konnten nicht steuerlich gefördert werden.
Erst durch die im Jahr 2001 veröffentlichte Mitteilung der EU-Kommission über alternative Kraftstoffe für den Straßenverkehr mit Vorschlägen für eine Richtlinie zur Förderung von Biokraftstoffen sowie für eine Richtlinie zur Steuerermäßigung bei Biokraftstoffen wurde der entscheidende Anstoß für die Markteinführung der Biokraftstoffe gegeben. Die Richtlinien zur Förderung von Biokraftstoffen 2003/30/EWG und zur steuerlichen Förderung der Biokraftstoffe (als Artikel 16 der EU-Energiesteuerrichtlinie 2003/96/EG) sind im Jahr 2003 verabschiedet worden:
- In der EU-Biokraftstoffförderrichtlinie 2003/30/EWG vom 8.Mai 2003 sind als nationale Zielwerte für die EU-Mitgliedstaaten Mindestanteile von Biokraftstoffen in allen Otto- und Dieselkraftstoffen für den Verkehrssektor von 2 % calorisch (cal., d.h. bezogen auf den Energiewert) im Jahr 2005 und von 5,75 % cal. im Jahr 2010 festgelegt.
- In Artikel 16 der EU-Energiesteuerrichtlinie werden als rechtliche Instrumente zur Umsetzung der Mindestanteile von Biokraftstoffen "steuerliche Begünstigung" und "ordnungsrechtliche Pflichtanteile" eingeführt.
Trotz dieser Richtlinien blieb die Markteinführung von Biokraftstoffen hinter den Zielen zurück - deshalb hat die EU-Kommission im Januar 2007 mit dem Energiestrategiepaket konkrete Vorschläge zur Verstetigung der Förderung von Biokraftstoffen gemacht. Kern dieser Vorschläge ist die Festlegung eines bis zum Jahr 2020 zu erreichenden Mindestzieles von 10 % (cal.) Anteil am Kraftstoffmarkt. Der europäische Rat hat auf seinem Frühjahrsgipfel im März 2007 unter deutscher Ratspräsidentschaft erreicht, diesen Mindestanteil für alle Mitgliedsstaaten verpflichtend vorzuschreiben. Zur konkreten Umsetzung dieses Ziels wurde von der EU-Kommission im Januar 2008 ein Richtlinienvorschlag zur Förderung der Energie aus Erneuerbaren Quellen ("Erneuerbare-Energien-Richtlinie") vorgelegt, welcher am 16. Dezember 2008 angenommen wurde. Für Biokraftstoffe ebenfalls bedeutsam ist die geänderte Kraftstoffqualitätsrichtlinie, welche nun bis zu 10% Bioethanol im Benzin zulässt.
Biokraftstoffpolitik in Deutschland
Mineralölsteuerbegünstigung
Durch die EU-Beschlüsse im Jahr 2003 war die Basis für eine Initiative zur breiten Markteinführung von Biokraftstoffen in Deutschland gegeben. Mit der ab dem 1. Januar 2004 geltenden Befreiung der Biokraftstoffe von der Mineralölsteuer wurde das entscheidende Hindernis, die bislang fehlende anteilige steuerliche Förderung von Biokraftstoffen in Mischungen, ausgeräumt. Bei Biodiesel war ein sprunghafter Anstieg des Verbrauchs von 800.000 t im Jahr 2003 auf 1,8 Mio. t im Jahr 2005 die Folge. Der Einsatz von Bioethanol im Benzin begann zunächst in Form von ETBE und nachfolgend durch Beimischung in Form von E 5 insbesondere durch mittelständische Mineralölunternehmen. Auch bei Bioethanol wirkte sich die Gesetzesänderung in einem rasanten Verbrauchsanstieg aus: im Jahr 2004 wurden insgesamt 65.000 t Bioethanol verwendet, im Jahr 2005 schon 226.000 t und im Jahr 2006 ca. 479.000 t.
Biokraftstoffquoten
Die insbesondere im Dieselsektor anfallenden – steigenden - Mineralölsteuerausfälle waren schließlich Ende 2005 ein wesentlicher Grund für die kurz zuvor neu gebildete große Koalition von CDU/CSU und SPD, die deutsche Biokraftstoffpolitik neu zu ordnen. Mit der weitgehenden Ablösung der steuerlichen Förderung durch eine ordnungsrechtliche Festsetzung von Mindestanteilen von Biokraftstoffen in Kraftstoffen wurde mit dem Biokraftstoffquotengesetz von 2006 der deutsche Biokraftstoffsektor auf eine dauerhafte Basis gestellt. Steuerlich gefördert werden ab 2007 nur noch besonders förderungswürdige Biokraftstoffe wie Bioethanol in Form von E 85. Die steuerliche Begünstigung von Biodiesel und Pflanzenöl läuft mit Ausnahme der in der Landwirtschaft verwendeten Biokraftstoffe bis 2012 langsam aus.
Eine ausführliche Beschreibung zu Biokraftstoffquoten finden Sie >>hier.