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Auf diesen Seiten wollen wir Ihnen die komplexen Sachzusammenhänge aller gesetzlichen Rahmenbedingungen, die Bioethanol betreffen, leicht verständlich erklären. Auf Grund der engen Verflechtung zwischen EU-Recht und nationalem deutschem Recht werden im Folgenden die jeweiligen Rechtsvorschriften im thematischen Zusammenhang dargestellt. Die Links verweisen (mit Ausnahme der nicht frei zugänglichen DIN-Normen) direkt auf den entsprechenden Gesetzestext, oder  » wir haben weiterführende Erklärungen für Sie vorbereitet. Teilweise können Sie sich auch direkt Informationen herunterladen (gekennzeichnet durch die Größenangabe der Datei, z.B. (0,2 MB)).

1. Grundvorschriften 
2. Ausführungsvorschriften
3. Sonstige Rechtsvorschriften
4. Normen 
5. Rechtsprechung

1. Grundvorschriften

Europa
Grundlage der europäischen Biokraftstoffpolitik sind seit dem Jahr 2003 die Richtlinie 2003/30/EWG zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor (EU-Biokraftstoffförderrichtlinie) und Artikel 16 der Richtlinie 2003/96/EWG zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom  ("Energiesteuer-Richtlinie" (2003/96/EC)(198 KB)) .

In der EU-Biokraftstoffförderrichtlinie (Artikel 3) sind als nationale (unverbindliche) Zielwerte für die EU-Mitgliedstaaten Mindestanteile von Biokraftstoffen in allen Otto- und Dieselkraftstoffen für den Verkehrssektor von 2 % calorisch (cal., d.h. bezogen auf den Energiewert) im Jahr 2005 und von 5,75 % cal. im Jahr 2010 festgelegt. Welche Kraftstoffe in welchem Umfang als Biokraftstoffe gelten ist in Artikel 2 der Richtlinie im Einzelnen definiert; wesentliches Kriterium ist die Herstellung aus Biomasse.

In Artikel 16 der EU-Energiesteuerrichtlinie sind als die beiden rechtlichen Instrumente zur Umsetzung der Mindestanteile von Biokraftstoffen 1) deren steuerliche Begünstigung und 2) ordnungsrechtliche Pflichtanteile behandelt.

  • zu 1) Gemäß Artikel 16 Absätze 1 bis 5 können Biokraftstoffe durch Steuerbefreiungen und spezifische Steuersätze gefördert werden.
  • zu 2) Nach Artikel 16 Absatz 6 entfällt jedoch diese Fördermöglichkeit, wenn die Mitgliedstaaten infolge gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften gehalten sein sollten, rechtsverbindliche Verpflichtungen über Mindestanteile einzuhalten.

Diese beiden EU-Richtlinien sind bislang in den EU-Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich bzw. teilweise noch gar nicht umgesetzt worden. Daher wurden Ende 2008 die EU-Richtlinien zur Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Kraftstoffqualität beschlossen. Kern dieser Richtlinien ist die Festlegung eines bis zum Jahr 2020 zu erreichenden verbindlichen Mindestzieles von 10 % (cal.) Anteil am Kraftstoffmarkt in allen EU-Mitgliedstaaten. Nach anfangs mengenmäßigen Quoten für Biokraftstoffe gelten ab 2015 im Rahmen der sogenannten "Decarbonisierungsstrategie" Treibhausgasverminderungsvorgaben.

In beiden Richtlinien sind zudem verbindliche Nachhaltigkeitskriterien vorgegeben, die Biokraftstoffe erfüllen müssen, um auf die Quoten angerechnet werden oder staatliche Förderung bekommen zu können.

Deutschland
In Deutschland wurde zur Erreichung der Mindestanteile für Biokraftstoffe nach der EU-Biokraftstoffförderrichtlinie zunächst eine ab dem 1. Januar 2004 geltende Steuerbefreiung für Biokraftstoffe durch die Änderung des Mineralölsteuergesetzes (190 KB) im Rahmen des Steueränderungsgesetzes 2003 eingeführt. Das Mineralölsteuergesetz ist im Jahr 2006 durch das zur Umsetzung der EU-Energiesteuerrichtlinie beschlossene  Energiesteuergesetz ersetzt worden.

Die mit der Steuerbefreiung verbundenen Mindereinnahmen der Mineralölsteuer sowie die mangelhafte Markteinführung von Biokraftstoffen im Ottokraftstoffsektor waren in der Folge Grund für die weitgehende Abkehr von der steuerlichen Förderung der Biokraftstoffe als Instrument zur Markteinführung. Mit dem Biokraftstoffquotengesetz (97 KB) ist als ordnungsrechtlicher Ansatz die Einführung von Biokraftstoffquoten sowohl im Otto- als auch im Dieselkraftstoff ab dem 1. Januar 2007 beschlossen worden (»  Erläuterung Biokraftstoffquotengesetz hier).

Zudem müssen EU-Vorgaben zur Nachhaltigkeit national umgesetzt werden; in Deutschland ist hierfür eine Nachhaltigkeitsverordnung vorgesehen.  

2. Ausführungsvorschriften

 Paragraph 37 d des Bundes-Immissionsschutzgesetz ermächtigt das Bundesfinanzministerium zum Erlass von Rechtsverordnungen zu spezifischen Einzelfragen wie u.a. der Definition von Biokraftstoffen, deren Anrechnung auf die Quotenerfüllung oder Umweltanforderungen hinsichtlich der Erzeugung der bei der Produktion von Biokraftstoffen verwendeten Biomasse:

  • 10. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImschV)
    In dieser Verordnung sind die Beschaffenheits- und Qualitätskennzeichnungsvorschriften u. a. für Biokraftstoffe  geregelt. Mit dieser Verordnung sind insbesondere die Ausführungsvorschriften für die §§ 34 und 37 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes geregelt, welche ihrerseits i. W. auf der EU-Richtlinie 98/70/EWG vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen (EU-Kraftstoffqualitätsrichtlinie)(346 KB) beruhen. Auf dieser Richtlinie beruhen auch die weiter unten erläuterten Normen für Biokraftstoffe bzw. die Biokraftstoffe betreffenden Regelungen in Kraftstoffnormen.
  • 36. BImschV (Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote)
  • 38. BImschV (Verordnung zur Quotenanrechnung bestimmter biogener Öle)
  • In der Energiesteuerdurchführungsverordnung sind Einzelheiten wie z.B. in § 94 zur Steuerentlastung für Biokraft- und Bioheizstoffe gemäß  § 50 des Energiesteuergesetzes geregelt.
  • Eine für die Einstufung von Kraftstoffen als Biokraftstoffe maßgebliche Regelung ist die auf Grundlage des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erlassene Verordnung über die Erzeugung von Strom aus Biomasse (Biomasseverordnung). In dieser Verordnung ist die Anerkennung bestimmter Stoffe als Biomasse geregelt.

Einige Rechtsverordnungen, z.B. zu Nachhaltigkeitsanforderungen, waren bei Redaktionsschluss noch nicht erlassen. Zu den oben erwähnten Durchführungsverordnungen existieren in allgemeinen Verwaltungsvorschriften und Erlassen des Bundesministeriums der Finanzen weitere verwaltungsinterne Anwendungsregelungen.

3. Sonstige Rechtsvorschriften
Weiterhin für Bioethanol relevant sind die branntweinsteuerrechtlichen Vorschriften des Branntweinmonopolgesetzes und der dieses ausführende Branntweinmonopolverordnung sowie die Verordnung zur Durchführung des § 184 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Branntweinmonopol (Alkoholverordnung). Diese branntweinsteuerrechtlichen Vorschriften, z.B. hinsichtlich der Stellung von Lager- und Transportsicherheiten, gelten für Bioethanol, da Bioethanol rechtlich unvergällter Ethylalkohol ist, und somit bis zur Verwendung als Kraftstoff darauf die Branntweinsteuer „schwebt“.

Im Gesetz über die Energiestatistik sind die statistischen Erhebungen über erneuerbare Energieträger geregelt.
In diesem Zusammenhang sind auch die Verordnung (EG) Nr. 670/2003 (EU-Alkoholmarktordnung) und die dazu erlassene Durchführungsverordnung der EU-Kommission 2336/2003 mit Durchführungsbestimmungen von Bedeutung.
Darin ist auf Basis eines Lizenzsystems die Überwachung des EU-Handelsverkehrs mit Ethylalkohol, d.h. auch mit Bioethanol, geregelt.
Grundlegende Vorschrift für den Handelsverkehr mit Bioethanol ist dessen zollrechtliche Einstufung in der Unterposition 2207 10 00 der Kombinierten Nomenklatur (3,02 MB).

4. Normen
Bioethanol gilt u. a. nur dann als Biokraftstoff, wenn seine Eigenschaften mindestens den Anforderungen des Entwurfes der Norm DIN EN 15376 für Bioethanol als Blendkomponente entspricht, d.h. zum Beispiel einen Wassergehalt von maximal 0,3 % m/m oder einen Methanolgehalt von maximal 1,0 % m/m aufweist.

In Ottokraftstoff kann gemäß der EU-Kraftstoffqualitätsrichtlinie in Verbindung mit der europäischen Norm für Benzin DIN EN 228 maximal 10 % v/v Bioethanol bzw. maximal 22 % v/v Ethyltertiärether (ETBE)  beigemischt werden. Innerhalb dieser Grenzen ist jede beliebige Mischung möglich, sofern sonstige Parameter wie ein maximaler Dampfdruck von grundsätzlich 60 kiloPascal (kPa) in Sommerware  und ein Gesamtsauerstoffgehalt von 3,7 % m/m eingehalten werden. Eine deutsche Norm speziell für E 10 (DIN 51626-1) wurde im April 2009 veröffentlicht.

Der besonders förderungswürdige Biokraftstoff E 85 ist in einer „Vornorm“, dem workshop agreement bzw. der technischen Regel CWA 15293:2005 (E) des Europäischen Komitees für Normung CEN geregelt. Darin sind zum Beispiel Mindestanforderungen an den Bioethanolgehalt und Höchstwerte für den Gehalt an Ottokraftstoffen geregelt. Auf Basis dieser technischen Regel können in den Mitgliedstaaten nationale Normen verabschiedet werden. In Deutschland liegt hierzu die Norm DIN 51625 speziell für E 85 vor.

5. Rechtsprechung
Das Bundesverfassungsgericht hat eine Klage von 29 Beschwerdeführern, die Biokraftstoffe und Umrüstsysteme für den Betrieb von Dieselmotoren mit Biokraftstoffen produzieren oder vertreiben, nicht zur Entscheidung angenommen. Der mit der Verfassungsbeschwerde verbundene Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist damit gegenstandslos.

zum Urteil

Stand vom 08.04.2009

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