Home
Biokraftstoff-Glossar
Formelsammlung
Nachrichten & Termine
Aktuell
Archiv 2009
Archiv 2008
Archiv 2007
Archiv 2006
Presse-Service
Pressegrafiken
Bioethanol-Fakten
Bioethanol an der Tankstelle
E 10
E 85
Produktion
Geschichte
Produktionsprozess
Statistik
2010
2009
2008
2007
2006
Umwelt
Energiebilanz
Bioethanol - weltweit
Service
E 85-Tankstellen
Bioethanol für Kamine
Politik & Recht
Politik-Hintergründe
Biokraftstoff-Politik
Biokraftstoffquoten
Gesetzestexte
Normen
Fachinformationen
Forschungseinrichtungen
Literaturliste
Studien
Fachvorträge
Herstellerverzeichnis
BDBe
Aufgaben & Ziele
Vorstand & Geschäftsstelle
Mitglieder
Publikationen
Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung tritt in Kraft

DBV: Aktuelle Ernte nicht betroffen

Berlin – Am 24. August 2009 wird die Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung für flüssige Biomasse zur Stromerzeugung (BioSt-NachV) in Kraft treten. Das hat der Deutsche Bauernverband mitgeteilt. Damit dürfen grundsätzlich für den EEG-Vergütungsanspruch zur Stromerzeugung sowie für den Erhalt des NaWaRo-Bonus nur noch Pflanzenöle eingesetzt werden, die auf Basis bestimmter einzuhaltender Nachhaltigkeitskriterien produziert wurden. Zukünftig müssen alle Anlagenbetreiber einen Nachweis gegenüber dem Netzbetreiber vorlegen, dass die eingesetzten Pflanzenöle nicht von Flächen mit einem hohen Naturschutzwert (zum Beispiel Regenwälder oder Feuchtgebiete) stammen.

Für Biokraftstoffe gilt eine inhaltsgleiche Nachhaltigkeitsverordnung Auch hier muss gegenüber dem Erfasser für die Biomasselieferung bestätigt werden, dass die Cross-Compliance-Anforderungen eingehalten wurden und das Anbauverbot auf Flächen mit hohem Naturschutzwert beachtet wurde. Die bisherige Anbaupraxis in Naturschutzgebieten, die im Einklang mit dem Naturschutzzweck steht, ist nicht betroffen. Dokumentationspflichtig wird dagegen der Erfassungshandel, der die entsprechenden Rohstoffmengen als erstes Glied in der sogenannten Massenbilanz mengenmäßig erfassen muss. Eine getrennte Lagerung von sogenannter zertifizierter und nicht zertifizierter Biomasse ist entgegen anderslautenden Meldungen jedoch nicht erforderlich. Es reicht die Erfassung der Lieferungen mit und ohne Nachhaltigkeits-Nachweis im Rahmen des Massenbilanzsystems. Aus der Gesamtmenge kann das Erfassungsunternehmen dann so viel Biomasse zur Biokraftstoff- oder Stromerzeugung weiter liefern wie ihm Nachhaltigkeitsanforderungen für die Erzeugung bestätigt wurden.

Im Hinblick auf die konkrete Umsetzung werden zurzeit die erforderlichen Verwaltungsvorschriften von Seiten des Bundeslandwirtschaftsministeriums erarbeitet. Von beiden Verordnungen ist die aktuelle Ernte 2009 auf Druck des Deutschen Bauernverbandes (DBV) noch nicht betroffen. Damit schöpft Deutschland den Zeitrahmen gemäß EU-Richtline für die nationale Umsetzung von maximal 18 Monaten aus. Der DBV setzt alles daran, in der neuen Legislaturperiode eine Regelung zu erreichen, die sämtliche Anforderungen an die Landwirtschaft über das Cross-Compliance-Verfahren erfüllt.

<< zurück zum Anfang